Es ist daher nicht weiter relevant, dass der rechtliche Begriff der «Arglist» nicht genannt wurde. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch nicht im Umstand zu sehen, dass der Begriff «Vorsatz» in der Anklageschrift nicht verwendet wurde. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderung an die Umschreibung in der Anklageschrift, wie bereits erwähnt, gering. Insbesondere reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).