Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift eine ganze Reihe von täuschenden Handlungen vorgeworfen, von den Angaben im Bürgschaftsgesuch bis hin zur Geheimhaltung gewisser Vertragsdokumente. Damit soll er ein ganzes System täuschender Darstellungen entwickelt haben. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Arglist ergibt sich aus diesen Handlungen, die in ihrer Gesamtheit den Arglistbegriff erfüllen würden. Es ist daher nicht weiter relevant, dass der rechtliche Begriff der «Arglist» nicht genannt wurde.