Die Tatsache, dass sich deren Namen erst aus den genannten Schreiben ergeben, stellt keine unzulässige Erweiterung des angeklagten Sachverhalts dar. Die Verteidigung begründet weiter, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil in der Anklageschrift die Wörter «Arglist» oder «arglistig» nicht genannt würden und weder besondere Machenschaften noch Kniffe oder das ganze Lügengebäude näher umschrieben worden seien. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift eine ganze Reihe von täuschenden Handlungen vorgeworfen, von den Angaben im Bürgschaftsgesuch bis hin zur Geheimhaltung gewisser Vertragsdokumente.