Entsprechend war es der Vorinstanz möglich, die für das BT.________ handelnden Personen BX.________, BY.________ und BZ.________ namentlich zu nennen (pag. 18 1399, S. 191 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als im von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid ging aus der Anklageschrift somit mit genügender Klarheit hervor, welcher Personenkreis von der Täuschung betroffen war. Die Tatsache, dass sich deren Namen erst aus den genannten Schreiben ergeben, stellt keine unzulässige Erweiterung des angeklagten Sachverhalts dar.