48 desgerichts 6B_934/2017, 6B_954/2017 vom 11. März 2018, in Ziff. 1.2 der Anklageschrift werde nicht aufgezeigt, welche natürlichen Personen konkret getäuscht worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: In der Anklageschrift wurde festgehalten, die falschen Angaben seien gegenüber der «zuständigen Verwaltungsbehörde, dem BT.________ erfolgt, wobei sich aus den in der Anklageschrift konkret genannten Schreiben ergibt, an welche Personen im BT.________ diese gerichtet waren. Entsprechend war es der Vorinstanz möglich, die für das BT.