Hierzu kann pauschal festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt mit genügender Klarheit aus der Anklageschrift hervorgeht. Insbesondere ist ersichtlich, welche Eigenkapitalvorschriften gemäss Anklage einschlägig waren und wie hoch das jeweils fiktive Aktienkapital gewesen sein soll. Es war dem Beschuldigten damit möglich zu erkennen, welche Vorgänge ihm im Zusammenhang mit den Solidarbürgschaften der vier BW.________-Schiffe vorgeworfen wurden. Entsprechend konnte sich der Beschuldigte auch angemessen gegen diesen Vorwurf verteidigen.