13.1. Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift Im Zusammenhang mit Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift bringt die Verteidigung in mehrfacher Hinsicht vor, der angeklagte Sachverhalt sei nicht genügend präzise und detailliert umschrieben (u.a. fehlende Definition von Bau- und Erwerbskosten, Höhe des Jahreszinses gemäss Art. 3 Bürgschaftsverordnung, konkrete fiktive und tatsächliche Buchwerte der Schiffe). Hierzu kann pauschal festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt mit genügender Klarheit aus der Anklageschrift hervorgeht.