Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten fahrlässige oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3;