je mit Hinweisen). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an die Umschreibung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3; mit Hinweisen). So genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann.