11. Fazit In der bisherigen Verfahrensführung ist keine Verletzung gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren ersichtlich. Insbesondere war der Beschuldigte von Beginn weg wirksam verteidigt und hatte auf jeder Stufe des Verfahrens die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Beweisanträge wurden sachlich geprüft und die Abweisung solcher Anträge wurden nachvollziehbar begründet. Die Vorbringen des Beschuldigten wurden gehört und bei der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt. IV. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung hat in verschiedener Hinsicht Verletzungen des Anklageprinzips gerügt.