In der Dichte dieser Erwägungen ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen. Insbesondere ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht zu erwarten, dass sich die Vorinstanz detailliert mit Argumenten der Verteidigung auseinandersetzt, die durch die Begründung der Vorinstanz bereits beantwortet wurden. So musste sich die Vorinstanz beispielsweise nicht detailliert zur Unterscheidung zwischen Brutto-Schiffskosten und dem Werftpreis äussern, wenn sie be-