Die Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass sie eine detaillierte Antwort auf jedes Argument erfordert (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründete ihr Urteil in nachvollziehbarer Weise und legte die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte dar. Sie setzte sich in diesem Rahmen auch mit den Argumenten der Verteidigung auseinander. In der Dichte dieser Erwägungen ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen.