10.3. Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss aber nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass sie eine detaillierte Antwort auf jedes Argument erfordert (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).