10.2. Abweisung von Beweisanträgen Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht einer Ablehnung nicht rechtserheblicher Beweismittel in vorweggenommener Beweiswürdigung allerdings nicht entgegen. Die EMRK gewährleistet ein faires Verfahren, reglementiert aber nicht die Zulässigkeit der Beweismittel als solche.