12 020 069). Die zu den einzelnen Punkten vorgebrachten Argumente würden teilweise auf einer falschen oder unvollständigen Darstellung der Tatsachen beruhen und keine Rechtsfehler begründen. Der Schluss der angeblichen Befangenheit sei unzulässig (pag. 12 020 074). Auf diesen rechtskräftigen Entscheid ist nicht zurückzukommen, zumal oberinstanzlich keine neuen Elemente genannt wurden. Es wird auf die Erwägungen der Beschwerdekammer verwiesen.