45 chen Abneigung» des Staatsanwalts gegenüber dem Beschuldigten. Diese Vorwürfe wurden oberinstanzlich ohne Ergänzung von neuen Elementen wiederholt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern setzte sich im Beschluss vom 12. November 2019 ausführlich mit diesen Vorwürfen auseinander und wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten ab (pag. 12 020 064 ff.). Sie hielt dabei ausdrücklich fest, das Verfahren gegen den Beschuldigten werde fair geführt (pag. 12 020 069).