10. Erwägungen der Kammer Art. 29 und Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Verteidigung beruft sich auf verschiedene Teilgehalte dieses Anspruchs.