Auf viele wesentliche Vorbringen der Verteidigung sei in der Urteilsbegründung, wenn überhaupt, nur sehr oberflächlich eingegangen worden. Auch das Obergericht habe fast sämtliche Beweisanträge abgewiesen und dem Beschuldigten das Recht auf Verteidigung durch einen zweiten amtlichen, evtl. privaten Verteidiger abgesprochen.