In der Berufungsverhandlung beantragte sie jedoch ausdrücklich nur eine Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. (pag. 18 3604). Aufgrund dieses Antrags in der Berufungsverhandlung wird klar, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 die Höhe der Ersatzforderung trotz Bezugnahme auf den höheren erstinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht anfechten will bzw. wollte. Mangels Berufung in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung zu Ungunsten des Beschuldigten ist die Kammer somit an das Verschlechterungsverbot gebunden. III. Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren