Die Straf- und Zivilklägerin 10 nahm zwar im Rahmen ihrer Berufungserklärung Bezug auf die «Ersatzforderung gemäss Ziff. IV.4 der Anträge der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung», mit denen die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung von CHF 11'724'353.00 verlangt hatte, und erklärte betreffend den Verteilschlüssel der Ersatzforderung Anschlussberufung (pag. 18 1613 und pag. 18 1690; pag. 18 772). In der Berufungsverhandlung beantragte sie jedoch ausdrücklich nur eine Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. (pag.