Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich eine Ersatzforderung von CHF 2 Mio. und somit eine Erhöhung gegenüber der erstinstanzlich festgesetzten Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. In ihrer Berufungserklärung hatte die Generalstaatsanwaltschaft hingegen nicht erklärt, die Höhe der Ersatzforderung anfechten zu wollen. Sie focht vielmehr die «Bemessung der Strafe» an und stellte in Aussicht, eine Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. zu beantragen (pag. 18 1559). Da die Ersatzforderung keine Strafe, sondern eine Massnahme darstellt, kann die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft in Kombination mit den in Aussicht gestellten Anträgen nur so verstanden werden,