Verurteilung des erstinstanzlichen Dispositivs (betreffend die Strafe); - Ziff. V.9 des erstinstanzlichen Dispositivs (Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10); - Ziff. VI.8-10 des erstinstanzlichen Dispositivs (Beschlagnahmen); - Ziff. VI.12.1-12.2 [10 Stück] des erstinstanzlichen Dispositivs (Beschlagnahmen). Hervorzuheben ist insbesondere die Geltung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich eine Ersatzforderung von CHF 2 Mio. und somit eine Erhöhung gegenüber der erstinstanzlich festgesetzten Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio.