398 Abs. 3 StPO dabei volle Kognition zu. Bei der oberinstanzlichen Beurteilung gelangt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Eine Ausnahme davon bilden folgende Punkte, in denen zu Ungunsten des Beschuldigten von einer anderen Partei Berufung oder Anschlussberufung erhoben wurde. In diesen Punkten kann die Kammer das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern: - Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (Freispruch vom Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs); - Ziff. III / Verurteilung des erstinstanzlichen Dispositivs (betreffend die Strafe); - Ziff.