18 2333 ff.). Zu überprüfen hat die Kammer den Freispruch vom Vorwurf des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der rechtskräftigen Einstellungen und Freisprüche, die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche, die Sanktion inkl. Ersatzforderung, die restlichen Zivilklagen, die nicht rechtskräftigen Verfügungen, die Beurteilung der weiteren Anträge und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II.1 und Ziff. III-VIII des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Kammer kommt in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO dabei volle Kognition zu.