VI.11, 12.2 [betreffend 12 Stück], 12.3, 13 und 14 des erstinstanzlichen Dispositivs. Durch diese Punkte wird der Beschuldigte nicht beschwert und sie wurden auch von keiner anderen Partei angefochten. Die Rechtskraft der Verfügungen wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2021 bereits festgestellt und die entsprechenden Gegenstände wurden an die Berechtigten herausgegeben (pag. 18 2314 f. und pag. 18 2333 ff.).