43 trugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wurde indes von der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 10 beanstandet. Die Einstellungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Freisprüche gemäss Ziff. II.2-5 des erstinstanzlichen Dispositivs erwachsen demnach in Rechtskraft. Von der Überprüfung ausgenommen sind ausserdem die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VI.11, 12.2 [betreffend 12 Stück], 12.3, 13 und 14 des erstinstanzlichen Dispositivs.