51 LVG i.V.m. Art. 14 VStrR geschützten Rechtsguts und macht im vorliegenden Verfahren eine unmittelbare Verletzung dieser Rechte geltend. Im Ergebnis ist die Straf- und Zivilklägerin 10 legitimiert, im vorliegenden Verfahren als Straf- und Zivilklägerin aufzutreten. Die Evokation des BH.________ gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG ist nicht zu beanstanden. Für die Frage, ob für die mit der Zivilklage konkret geltend gemachte Forderung eine Aktivlegitimation i.S.v. Art. 122 StPO besteht, wird auf die Erwägungen zur Zivilklage verwiesen (siehe Ziff. 84 unten).