45 aLVG bzw. Art. 51 LVG zur Anwendung kommt und somit der Betrug um Leistungen des LVG zu beurteilen ist, die mit Steuerrecht nichts zu tun haben. Entsprechend wäre es nicht sachgerecht, vorliegend die Grundsätze des Steuerstrafrechts anzuwenden. Es kann nicht der Zweck des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR sein, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung zu sichern. Die Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit Trägerin des von Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m.