Das Bundesgericht entschied, dass diese (privaten) Anzeigeerstatter mangels Schädigung ihrer individuellen Rechtsgüter nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert seien. Die Bezeichnung von Art. 14 Abs. 1 VStrR als «steuerstrafrechtlicher Tatbestand» ist vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts zu verstehen.