115 Abs. 1 StPO geschädigt sein könne. Diese Erwägung des Bundesgerichts muss jedoch im Gesamtkontext des Urteils verstanden werden: Gegenstand des zitierten Entscheids war die Nichtanhandnahme eines Verfahrens wegen einer unrechtmässigen Rückerstattung von Mehrwertsteuern, die von Privatpersonen als Leistungsbetrug angezeigt wurde. Das Bundesgericht entschied, dass diese (privaten) Anzeigeerstatter mangels Schädigung ihrer individuellen Rechtsgüter nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert seien.