Sie gilt in Bezug auf den Vorwurf des Leistungsbetrugs somit als unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt. Die Verteidigung bringt an dieser Stelle vor, Art. 14 Abs. 1 VStrR sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein steuerstrafrechtlicher Tatbestand, der als solcher ausschliesslich Gemeininteressen und keine individuellen Rechtsgüter schütze (Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4). Die finanziellen Interessen des Gemeinwesens seien deshalb nur mittelbar betroffen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein könne.