Obligationenrecht [OR; SR 220]) für anwendbar erklärt wurden (Art. 8 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe [Bürgschaftsverordnung; SR 531.44]). In dieser Konstellation standen sich die Parteien als rechtlich gleichgeordnete Subjekte mit uneingeschränkter Verfügungsfreiheit gegenüber (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 33 N 18). Auch dem Beschuldigten resp. den begünstigten Gesellschaften stand es frei, bei der Anschaffung ihrer Flotte die Unterstützung der Straf- und Zivilklägerin 10 zu suchen.