Gemäss dem zu beurteilenden Sachverhalt hat die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht hoheitlich durch eine direkte Leistung an den Beschuldigten über ihr Vermögen verfügt. Vielmehr ging sie zu Gunsten der Gesellschaften des Beschuldigten mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge ein. Bei diesen Bürgschaftsverträgen handelte es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, auf die die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR;