Die Gewährung der Bürgschaften durch die Straf- und Zivilklägerin 10 hatte ihren Hintergrund zwar in einem gesetzlichen Auftrag. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich jedoch wesentlich von den vom Bundesgericht genannten Beispielen eines Sozialhilfe- oder Steuerverfahrens, bei denen in einem direkten, verwaltungsrechtlichen Verhältnis ungerechtfertigt Leistungen an die beschuldigte Person ausgerichtet wurden. Gemäss dem zu beurteilenden Sachverhalt hat die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht hoheitlich durch eine direkte Leistung an den Beschuldigten über ihr Vermögen verfügt.