Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Straf- und Zivilklägerin 10 zurecht geltend macht, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt worden. Der Leistungsbetrug von Art. 14 VStrR schützt unter anderem das Vermögen des Gemeinwesens (Maeder, in: Frank et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Auflage, Basel 2020 [nachfolgend: BSK VStrR-Bearbeiter], N 19 zu Art. 14). Die Straf- und Zivilklägerin 10 ist Trägerin dieses Vermögens. Die Gewährung der Bürgschaften durch die Straf- und Zivilklägerin 10 hatte ihren Hintergrund zwar in einem gesetzlichen Auftrag.