Aufgrund der ausdrücklichen Legitimationsnorm von Art. 56 LVG könnte einerseits argumentiert werden, dass die Anforderungen an die Geschädigteneigenschaft des Staats durch diese Bestimmung herabgesetzt werden und der Staat dadurch bei einer Verletzung aller von Art. 49 ff. LVG geschützten Rechtsgüter grundsätzlich zu einer Privatklage legitimiert ist, auch wenn damit nur öffentliche und nicht persönliche Interessen beeinträchtigt wurden. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Straf- und Zivilklägerin 10 zurecht geltend macht, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt worden.