Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2018 E. 2.4 f. mit Hinweisen, u.a. auf: Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess - eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 226 f.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 39 f. zu Art. 115). Aufgrund der ausdrücklichen Legitimationsnorm von Art.