fentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2018 E. 2.4 f. mit Hinweisen, u.a. auf: Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess - eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 226 f.;