Der klare Wortlaut lässt keinen Platz für eine anderweitige Auslegung dieser Bestimmung. Zu beurteilen ist vorliegend der Vorwurf des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR. Das BT.________ ist gestützt auf Art. 56 LVG somit grundsätzlich befugt, als Strafklägerin im Prozess aufzutreten und adhäsionsweise Zivilklage zu erheben, um Ersatz für den Schaden geltend zu machen, der ihm als Folge eines Delikts nach Art. 49 ff. LVG entstanden ist. Der Umstand, dass die Zivilklage in der Botschaft zum LVG nicht als Beispiel aufgeführt wurde, ändert an diesem klaren Wortlaut nichts (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.).