Obwohl die Parteirechte gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun habe, und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, wurden dem BT.________ in Art. 56 LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen. Dieser spezifische Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Bestimmung auf die strafprozessuale Privatklage bezieht und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl die Strafals auch die Zivilklage umfasst. Der klare Wortlaut lässt keinen Platz für eine anderweitige Auslegung dieser Bestimmung.