40 Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Partei im Strafverfahren. Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone sodann weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Die Gewährung von Parteirechten auf Basis von Art. 104 Abs. 2 StPO hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteil des Bundesgericht 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Gemäss Art.