118 Abs. 1 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin. Gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) könne das BH.________ zudem das Geschäft vom BT.________ an sich ziehen. 7.3. Erwägungen der Kammer Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die