7.2. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin 10 Die Straf- und Zivilklägerin 10 begründet ihre Legitimation einerseits damit, dass sie bei der Gewährung der Bundesbürgschaften nicht hoheitlich gehandelt habe. Sie sei wie eine Private in ihren Vermögensinteressen unmittelbar verletzt worden. Ihr komme deshalb im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Geschädigten-/Privatklägerstellung zu. Ungeachtet dessen sei das BT.________ auch gestützt auf Art. 56 LVG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO als Privatklägerin zuzulassen, und zwar in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin.