Davon, dass das BT.________ als geschädigt gelte und Zivilklage erheben könne, stehe in der Botschaft nichts, es gehe dabei lediglich um den Strafpunkt. Zudem könne nur eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei, zivilrechtliche Ansprüche geltend machen (Art. 115 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch den Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) werde das Gemeinwesen in seinen finanziellen Interessen nur mittelbar betroffen. Das BH.________ könne demnach gar nicht im Sinne von Art.