7.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Straf- und Zivilklägerin 10 sei weder im Straf- noch im Zivilpunkt legitimiert, als Privatklägerin am Strafverfahren teilzunehmen und beantragt, auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10 sei nicht einzutreten. Das BT.________ sei gemäss den Erläuterungen in der Botschaft zum Landesversorgungsgesetz (LVG; SR 531) berechtigt, sich am Verfahren zu beteiligen und kantonale Rechtsmittel zu erheben. Davon, dass das BT.________ als geschädigt gelte und Zivilklage erheben könne, stehe in der Botschaft nichts, es gehe dabei lediglich um den Strafpunkt.