382 Abs. 1 StPO). Auf die Anschlussberufung der Strafklägerinnen 1-2 wird deshalb nicht eingetreten. Da die Anträge inhaltlich dennoch zu prüfen sind, wird auf ein formelles Nichteintreten im Urteilsdispositiv verzichtet. 7. Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 10