6.3. Anschlussberufung der Strafklägerinnen 1 und 2 Die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 beantragen im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung. Da die Strafklägerinnen 1-2 keine Zivilklage erhoben haben, die die Zusprechung einer Ersatzforderung rechtfertigen würde, fehlt es diesen beiden Parteien an einem rechtlich geschützten Interesse an den beantragten Änderungen des erstinstanzlichen Urteils (Art. 382 Abs. 1 StPO).