Die vom Beschuldigten unterschriebene Einverständniserklärung vermag an diesen grundsätzlichen Überlegungen des Bundesgerichts nichts zu ändern. Aufgrund des vom Bundesgericht erwähnten Interessenskonflikts ist nicht zu erwarten, dass ein Beschuldigter während laufendem Berufungsverfahren die Bitte seines Verteidigers um eine entsprechende Einverständniserklärung je ausschlagen würde. Hinzu kommt, dass Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt für die Höhe der amtlichen Entschädigung ohne Belang sind. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist demnach einzutreten.