a StPO) – grundsätzlich an einer tiefen Entschädigung; dies jedenfalls soweit eine solche nicht zu einer namhaften Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar führe, die er bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an die Verteidigung in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nachzuzahlen habe (BGE 139 IV 199 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3 und 1B_472/2021 vom 22. März 2021 E. 1.4). Die vom Beschuldigten unterschriebene Einverständniserklärung vermag an diesen grundsätzlichen Überlegungen des Bundesgerichts nichts zu ändern.