6.2.2. Erwägungen der Kammer Rechtsprechungsgemäss ist die Staatsanwaltschaft befugt, die Bemessung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung anzufechten (BGE 139 IV 199 E. 2 und E. 4; Schulthess Kommentar StPO-Lieber, N 4c zu Art. 381). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft wird mit den divergierenden Interessen von Verteidiger und Verurteiltem begründet: Ersterer sei an einer hohen Entschädigung interessiert, Letzterer – da er bei Eintritt günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse rückzahlungspflichtig wird (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) – grundsätzlich an einer tiefen Entschädigung;